Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge
3. Abschnitt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge
< Art. 88 Verbotene Fahrten
> Art. 90 Ausnahmebewilligungen

Art. 89 Genossenschaften

Landwirtschaftliche Genossenschaften können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere Landwirte ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen