1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
< Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten
> Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
Art. 7 Rechtsfahren
(Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeugen behindert werden.
2 Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.
3 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.
4 Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).