4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
IV. Mitführen von Anhängern, Schleppen
< Art. 68 Anhänger an Motorwagen
> Art. 70 Sicherheitsvorkehren bei Anhängern
Art. 691 Anhänger an den übrigen Fahrzeugen
1 An Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.
2 Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit, 1,20 m hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2,50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen