Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
III. Masse und Gewichte
< Art. 65 Länge
> Art. 66 Höhe

Art. 65a1 Kreisfahrt

Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.2


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
2 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).


Stand am 1. Januar 2011
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