4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Betriebssicherheit
< Art. 58 Schutzvorkehren
> Art. 59a Pflichten des Halters
Art. 59 Schutz der Fahrbahn
(Art. 29 SVG)
1 Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.
2 Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen