1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
< Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel
> Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten
Art. 51 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
(Art. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- a.
- 80 km/h für
- 1.
- schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
- 2.
- Anhängerzüge,
- 3.
- Sattelmotorfahrzeuge,
- 4.
- Fahrzeuge mit Spikesreifen;
- b.
- 60 km/h für gewerbliche Traktoren;
- c.
- 40 km/h beim
- 1.
- Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
- 2.
- Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
- d.
- 30 km/h
- 1.
- beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
- 2.
- beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
- 3.
- für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.2
2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
- a.3
- Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
- b.
- schwere Wohnmotorwagen.4
3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern im Gefälle.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
5 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).