Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
< Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel
> Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten

Art. 51 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten

(Art. 32 Abs. 2 SVG)

1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:

a.
80 km/h für
1.
schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
2.
Anhängerzüge,
3.
Sattelmotorfahrzeuge,
4.
Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b.
60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c.
40 km/h beim
1.
Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
2.
Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d.
30 km/h
1.
beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
2.
beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
3.
für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.2

2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:

a.3
Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b.
schwere Wohnmotorwagen.4

2bis5

3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.

4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern im Gefälle.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
5 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen