1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten
< Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren
> Art. 44 Tierfuhrwerke und Handwagen
Art. 43a1 Invalidenfahrstühle
(Art. 43 Abs. 2 SVG)
1 Invalidenfahrstühle dürfen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.
2 Invalidenfahrstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Invalidenfahrstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
Stand am 1. Januar 2011
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