Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten
< Art. 42 Motorräder und Fahrräder; Allgemeines
> Art. 43a Invalidenfahrstühle

Art. 431 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren

(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)

1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:

a.
in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;
b.
bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
c.
auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;
d.2
in Begegnungszonen.3

2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen