1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten
< Art. 42 Motorräder und Fahrräder; Allgemeines
> Art. 43a Invalidenfahrstühle
Art. 431 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren
(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)
1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
- a.
- in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;
- b.
- bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
- c.
- auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;
- d.2
- in Begegnungszonen.3
2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen