1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
4. Abschnitt: Besondere Strassenverhältnisse
< Art. 41a Wohnquartiere und dergleichen
> Art. 42 Motorräder und Fahrräder; Allgemeines
Art. 41b1 Kreisverkehrsplätze
(Art. 57 Abs. 1 SVG)2
1 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
2 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.
3 Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
2 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).