1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
< Art. 3b Tragen von Schutzhelmen
> Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel
Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit
(Art. 32 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.
3 Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten*.
4 Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden.
5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
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Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.1 |
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).