Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
< Art. 3a Tragen von Sicherheitsgurten
> Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit

Art. 3b1 Tragen von Schutzhelmen

(Art. 57 Abs. 5 SVG)

1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht—, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 222 geprüfte Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen solchen Schutzhelm tragen.3

2 Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

a.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
b.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c.
Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen;
d.
Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
e.
Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;
f.4
Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077 oder EN 10785 geprüften Schneesporthelm tragen.

3 Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.

4 Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:

a.
Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
c.
Führer bei Fahrten im Werkareal;
d.
Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c VTS6);
e.
Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 (AS 1981 507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
2 SR 741.41 Anhang 2
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).
5 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: HYPERLINK "mailto:verkauf@snv.ch" .
6 SR 741.41


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen