1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
< Art. 20 Parkieren in besondern Fällen
> Art. 21 Ein- und Aussteigen, Güterumschlag
Art. 20a1 Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV2) verfügen:
- a.
- an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens zwei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;
- b.
- auf Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren;
- c.
- in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:
- a.
- wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;
- b.
- wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;
- c.
- wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.
3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.
4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist, zusammen mit einer Parkscheibe (Anhang 3 Ziff. 1 SSV), gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
2 SR 741.21