Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
< Art. 19 Parkieren im allgemeinen
> Art. 20a Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen

Art. 20 Parkieren in besondern Fällen

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.1

2 Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.

3 …2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen