Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8 Rechtskraft
> Art. 10 Ablehnung, Verzeigung

Art. 9 Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz

Bezahlt ein Täter, der nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, die Busse nicht sofort, so hat er den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.


Stand am 5. September 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen