< Art. 8 Rechtskraft
> Art. 10 Ablehnung, Verzeigung
Art. 9 Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz
Bezahlt ein Täter, der nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, die Busse nicht sofort, so hat er den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.
Stand am 5. September 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen