Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 3a1 Zusammentreffen mehrerer Übertretungen

1 Erfüllt der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2 Lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihm vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Artikel 1 Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).


Stand am 5. September 2006
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