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Art. 13 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Stand am 5. September 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.