Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 12 Ausführung des Gesetzes

Art. 13 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.


Stand am 5. September 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen