V. Titel: Strafbestimmungen
< Art. 92 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
> Art. 94 Entwendung zum Gebrauch
Art. 93
Nicht betriebssichere Fahrzeuge
1. Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft.
Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen