IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung
3. Abschnitt: Besondere Fälle
< Art. 73 Motorfahrzeuge und Fahrräder des Bundes und der Kantone
> Art. 75 Strolchenfahrten
Art. 741
Nationales Versicherungsbüro
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2 Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:
- a.
- Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.
- b.
- Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a.
- c.
- Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.
3 Der Bundesrat regelt:
- a.
- die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung;
- b.
- die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.
4 Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222; BBl 2002 4397).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen