III. Titel: Verkehrsregeln
6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
< Art. 56 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
> Art. 57a Polizei auf Autobahnen
Art. 57
Ergänzung der Verkehrsregeln
1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.1
2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
3 Er erlässt Bestimmungen über:
- a.
- die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;
- b.
- die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;
- c.
- die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;
- d.
- die Verkehrsregelung durch das Militär;
- e.
- die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass
- a.
- Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;
- b.
- Führer und Mitfahrer von Zweirädern mit motorischem Antrieb Schutzhelme tragen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 505; BBl 1979 I 229).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen