Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Titel: Verkehrsregeln
6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
< Art. 56 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
> Art. 57a Polizei auf Autobahnen

Art. 57

Ergänzung der Verkehrsregeln

1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.1

2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.

3 Er erlässt Bestimmungen über:

a.
die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;
b.
die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;
c.
die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;
d.
die Verkehrsregelung durch das Militär;
e.
die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.

4 …

5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass

a.
Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;
b.
Führer und Mitfahrer von Zweirädern mit motorischem Antrieb Schutzhelme tragen.2

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 505; BBl 1979 I 229).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen