III. Titel: Verkehrsregeln
5. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten
< Art. 52 Sportliche Veranstaltungen
> Art. 53a Schwerverkehrskontrollen
Art. 53
Versuchsfahrten
Für Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, ist die Bewilligung der Kantone erforderlich, deren Gebiet befahren wird; diese ordnen die nötigen Sicherheitsmassnahmen an.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen