Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden
> Art. 5 Signale und Markierungen

Art. 4

Verkehrshindernisse

1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.

2 Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen