Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Titel: Verkehrsregeln
2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr
III. Sicherungsvorkehren
< Art. 38 Verhalten gegenüber der Strassenbahn
> Art. 40 Warnsignale

Art. 39

Zeichengebung

1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:

a.
das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
b.
das Überholen und das Wenden;
c.
das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.

2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen