III. Titel: Verkehrsregeln
2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr
III. Sicherungsvorkehren
< Art. 38 Verhalten gegenüber der Strassenbahn
> Art. 40 Warnsignale
Art. 39
Zeichengebung
1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:
- a.
- das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
- b.
- das Überholen und das Wenden;
- c.
- das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen