II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
< Art. 16cbis Entzug der Ausweise / Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland
> Art. 17 Entzug der Ausweise / Wiedererteilung der Führerausweise
Art. 16d1
Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung
1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
- a.
- ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
- b.
- sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
- c.
- sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2 Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a–c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3 Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
Stand am 1. Januar 2012
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