II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
< Art. 16c Entzug der Ausweise / Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung
> Art. 16d Entzug der Ausweise / Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung
Art. 16cbis 1
Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland
1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn
- a.
- im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
- b.
- die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3939; BBl 2007 7617).
Stand am 1. Mai 2012
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