Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
< Art. 16a Entzug der Ausweise / Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung
> Art. 16c Entzug der Ausweise / Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung

Art. 16b1

Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

a.
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b.
in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c.
ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
d.
ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

a.
mindestens einen Monat;
b.
mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c.
mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d.
mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
e.
unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
f.2
immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.


Stand am 1. Januar 2012
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