Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
< Art. 16 Entzug der Ausweise
> Art. 16b Entzug der Ausweise / Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung

Art. 16a1

Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

a.
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
b.
in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).


Stand am 1. Januar 2012
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