Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
< Art. 14 Lernfahr- und Führerausweis
> Art. 15a Ausbildung der Motorfahrzeugführer / Führerausweis auf Probe

Art. 151

Ausbildung der Motorfahrzeugführer

1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.2

2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Fahrlehrerausweises.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises absolviert werden muss.3 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.

6 Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
3 Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen