Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen
< Art. 107 Schlussbestimmungen

Art. 1081

Übergangsbestimmung der Revision von 1980

Die neuen Artikel 762 und 76a gelten von ihrem Inkrafttreten an auch für die vorher eingetretenen und noch nicht erledigten Schäden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1509; BBl 1980 I 477).
2 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.


Stand am 1. Mai 2012
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