Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen
< Art. 104c Fahrberechtigungsregister
> Art. 105 Steuern und Gebühren

Art. 104d1

Fahrzeugtypenregister

1 Das Bundesamt für Strassen führt ein automatisiertes Fahrzeugtypenregister (TARGA).

2 Das Register dient der Erfüllung namentlich folgender gesetzlicher Aufgaben:

a.
Fahrzeugzulassung;
b.
Fahrzeugprüfung;
c.
Erarbeitung von Grundlagen der Verkehrs—, Umwelt- und Energiepolitik;
d.
Erhebung von Abgaben;
e.
Information der Öffentlichkeit über Daten der Fahrzeugtypen.

3 Das Register enthält:

a.
die in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtypen;
b.
die auf Grund ausländischer Genehmigung in den Schweizer Handel gebrachten Fahrzeugtypen;
c.
die Inhaber und Inhaberinnen der Typengenehmigung und bei ausländischem Wohnsitz deren Vertretung in der Schweiz.

4 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:

a.
die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen;
b.2
die Polizei- und Zollorgane sowie der NDB.

5 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a.
die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b.
den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c.
das Meldeverfahren;
d.
die Datenberichtigung;
e.
die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;
f.
die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;
g.
die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
h.
die Datensicherheit.

6 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach Absatz 4 erfüllen, die Beteiligung an der Nutzung des Registers bewilligen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).
2 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen