I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Befugnisse des Bundes
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.1
2 Die Verkehrsregeln (Art. 26–57) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.
3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen und Fahrrädern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20092 über die Produktesicherheit.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).
2 SR 930.11
3 Eingefügt durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2573; BBl 2008 7407).