2. Kapitel: Versorgungssicherheit
2. Abschnitt: Sicherstellung der Versorgung
< Art. 7 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung
> Art. 9 Massnahmen bei Gefährdung der Versorgung
Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber
1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
- a.
- die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
- b.
- die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
- c.
- die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
- d.
- die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2 Sie erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes.
3 Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4 Der Bundesrat kann für Betreiber von kleinen Verteilnetzen Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen.
5 Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen