Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Versorgungssicherheit
2. Abschnitt: Sicherstellung der Versorgung
< Art. 7 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung
> Art. 9 Massnahmen bei Gefährdung der Versorgung

Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber

1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:

a.
die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b.
die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c.
die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d.
die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.

2 Sie erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes.

3 Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.

4 Der Bundesrat kann für Betreiber von kleinen Verteilnetzen Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen.

5 Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen