2. Abschnitt: Inverkehrbringen von neuen Geräten
< Art. 8 Konformitätsbewertung
> Art. 10 Inhalt der Konformitätserklärung
Art. 9 Konformitätserklärung
1 Wer ein Gerät in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen entspricht.
2 Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellt.
3 Fällt das Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen