1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Ausnahmen
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet:
- a.
- Gerät:
- 1.
- für die Endbenutzerin oder den Endbenutzer bestimmtes Produkt oder eine als Funktionseinheit in Verkehr gebrachte Kombination solcher Produkte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
- 2.
- Bauteile und Baugruppen, die dazu bestimmt sind, von der Endbenutzerin oder dem Endbenutzer in ein solches Produkt eingebaut zu werden und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
- 3.
- eine Kombination solcher Produkte und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die eine bewegliche Anlage bilden und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind;
- b.
- ortsfeste Anlage: eine Kombination von Geräten und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem Ort betrieben zu werden;
- c.
- elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, welche die Funktion eines Gerätes oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen kann, namentlich ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst;
- d.
- Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes;
- e.
- Inbetriebnahme: das Erstellen und das erstmalige Betreiben eines Gerätes oder einer ortsfesten Anlage.
2 Die Inbetriebnahme eines Gerätes ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen, wenn dieses nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgt ist.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen