Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Kontrolle
< Art. 18
> Art. 20 Befugnisse

Art. 19 Grundsätze

1 Das BAKOM kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen oder ob sie den Betrieb anderer Geräte oder ortsfester Anlagen stören.

2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

3 Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten oder den freien kostenlosen Zutritt zu ortsfesten Anlagen verlangen. Liegen Störungen vor, so kann es jederzeit Kontrollen vornehmen und Massnahmen anordnen.

4 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, dass sie ihm für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über die Einfuhr von Geräten erteilt.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen