1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für Geräte und ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können, und für Geräte und ortsfeste Anlagen, deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.
2 Diese Verordnung regelt:
- a.
- das Inverkehrbringen von Geräten und das Erstellen von ortsfesten Anlagen;
- b.
- die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;
- c.
- die Kontrolle über die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen