Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang

(Art. 32 Abs. 4)

Kontrollperioden für die periodische Kontrolle

1.
Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle oder das Inspektorat unterliegen (Spezialinstallationen, Art. 32 Abs. 2)
a.
Der jährlichen Kontrolle unterliegen:
1.
die elektrischen Installationen an Rohrleitungsanlagen, die der Bundesaufsicht unterstehen,
2.
die elektrischen Installationen in klassifizierten unterirdischen Munitions- und Tankanlagen des Militärs,
3.
die elektrischen Installationen von Tankanlagen,
4.
die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) festgelegten Explosions-Schutzzonen 0 und 20 sowie 1 und 21, ausgenommen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten,
5.
die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Kategorien 3 und 4,
6.
die elektrischen Installationen in Räumen, in denen Sprengstoff oder pyrotechnische Produkte hergestellt oder verarbeitet oder gelagert werden,
7.
die elektrischen Installationen in Bergwerken,
8.
die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten (Art. 13) erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden.
b.
Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:
1.
die elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse,
2.
die elektrischen Installationen in den klassifizierten Anlagen und Bauten des Militärs, die nicht der Kontrolle nach Buchstabe a unterliegen,
3.
die nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die am Erdungssystem der Bahn oder der Transportunternehmung angeschlossen sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden. Es sind dies Anlagen mit Potentialtrennungen, Aussen- und Gleisanlagen, Tunnel, Werkstätten und Waschanlagen.
4.
die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Art. 14) oder für den Anschluss von elektrischen Erzeugnissen (Art. 15) erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden.
c.
Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen:
1.
die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche mit Eigenstromversorgungsanlagen ausgerüstet sind oder gegenüber den Wirkungen des NEMP (Nuclear ElectroMagnetical Pulse) geschützt sind,
2.
die elektrischen Installationen auf Schiffen für gewerbsmässigen Personen- oder Warentransport,
3.
Hochspannungsanlagen, die aus elektrischen Installationen gespeist werden, wie Filter, Prüffelder und Ozongeneratoren, ausgenommen Neonbeleuchtungen und nicht-medizinische Röntgenanlagen,
4.
die nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die am Erdungssystem der Bahn oder der Transportunternehmung angeschlossen sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden und nicht nach Buchstabe b Ziffer 3 kontrolliert werden.
2.
Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch ein vom Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan unterliegen:
a.
Der jährlichen Kontrolle unterliegen die elektrischen Installationen auf Baustellen und Märkten.
b.
Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:
1.
die elektrischen Installationen in Bühnen von Theatern,
2.
die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der SUVA festgelegten Explosions-Schutzzonen 2 und 22, ausgenommen in Garagen und Tiefgaragen in Wohngebäuden,
3.
die elektrischen Installationen in Räumen, in denen sie korrosionsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sind,
4.
die elektrischen Installationen in Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten,
5.
die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 2,
6.
die elektrischen Installationen in Untertagbauten wie Tunneln, Kavernen,
7.
die elektrischen Installationen in Betriebsräumen der Industrie und des Grossgewerbes,
8.
die elektrischen Installationen in Laboratorien und Prüffeldern von Industrien, Gewerbebetrieben, Schulen usw.,
9.
die elektrischen Installationen in Bauten und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, wie Warenhäuser, Theater, Kinos, Tanzlokale, Hotels und Gaststätten, Asyle, Kinderheime, Spitäler, Kasernen,
10.
die elektrischen Installationen auf Campingplätzen und bei Bootsanlegestellen.
c.
Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen:
1.
die elektrischen Installationen in nassen, gewerblich benutzten Räumen,
2.
die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 1,
3.
die elektrischen Installationen in feuergefährdeten, gewerblich benutzten Räumen,
4.
die elektrischen Installationen in gewerblichen Werkstätten,
5.
die elektrischen Installationen in Bürogebäuden,
6.
die elektrischen Installationen in Kirchen,
7.
die elektrischen Installationen in Zeughäusern,
8.
die elektrischen Installationen in landwirtschaftlichen Betrieben,
9.
die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche nicht der Kontrolle nach Ziffer 1 Buchstabe c unterliegen,
10.
die elektrischen Installationen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen,
11.
die elektrischen Installationen, die von Eigenversorgungsanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c versorgt werden.
d.
Der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen alle übrigen elektrischen Installationen.
3.
Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.

Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen