2. Kapitel: Bewilligung für Installationsarbeiten
2. Abschnitt: Allgemeine Installationsbewilligung
< Art. 8 Fachkundigkeit
> Art. 10 Betriebsorganisation
Art. 9 Bewilligung für Betriebe
1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie:
- a.
- eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter);
- b.
- Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
2 Diese Anforderungen gelten auch für selbständig geführte Zweigbetriebe.
3 Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:
- a.
- dessen Beschäftigungsgrad mindestens 20 Prozent beträgt;
- b.
- seine Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und
- c.
- er insgesamt nicht mehr als drei Betriebe betreut.
Stand am 1. Januar 2010
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