Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bewilligung für Installationsarbeiten
2. Abschnitt: Allgemeine Installationsbewilligung
< Art. 8 Fachkundigkeit
> Art. 10 Betriebsorganisation

Art. 9 Bewilligung für Betriebe

1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie:

a.
eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter);
b.
Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

2 Diese Anforderungen gelten auch für selbständig geführte Zweigbetriebe.

3 Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:

a.
dessen Beschäftigungsgrad mindestens 20 Prozent beträgt;
b.
seine Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und
c.
er insgesamt nicht mehr als drei Betriebe betreut.

Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen