Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Installationskontrolle
4. Abschnitt: Stichprobenkontrollen und Mängelbehebung
< Art. 38 Ungenügende Sicherheitsnachweise
> Art. 40 Mängelbehebung

Art. 39 Stichprobenkontrollen

1 Das Inspektorat und die Netzbetreiberinnen kontrollieren elektrische Installationen mit Stichproben und wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen. Sie können hiefür andere Kontrollorgane beiziehen.

2 Die Kosten der Stichprobenkontrollen sind vom Eigentümer der Installation zu tragen, wenn Mängel an der Installation festgestellt werden. Ist die Installation mängelfrei, so geht die Stichprobenkontrolle zu Lasten derjenigen Stelle, welche sie angeordnet hat.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen