4. Kapitel: Installationskontrolle
2. Abschnitt: Zuständigkeiten und Aufgaben der Kontrollorgane
< Art. 32 Technische Kontrollen
> Art. 34 Aufgaben des Inspektorates
Art. 33 Aufgaben der Netzbetreiberinnen
1 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt und für die der Sicherheitsnachweis nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat eingereicht werden muss.
2 Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung an. Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen.
3 Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle, mindestens jedoch während fünf Jahren, auf.
4 Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen:
- a.
- Ort und Eigentümer der Installation;
- b.
- die Kontrollperioden;
- c.
- jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis);
- d.
- allfällige Anordnungen nach Artikel 38;
- e.
- der Name des Installateurs;
- f.
- allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung.
5 Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen.