4. Kapitel: Installationskontrolle
1. Abschnitt: Bewilligungspflicht
< Art. 30 Anforderungen für Netzbetreiberinnen und Inspektorat
> Art. 32 Technische Kontrollen
Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen
Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen