Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Installationskontrolle
1. Abschnitt: Bewilligungspflicht
< Art. 30 Anforderungen für Netzbetreiberinnen und Inspektorat
> Art. 32 Technische Kontrollen

Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen

Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen