Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Installationskontrolle
1. Abschnitt: Bewilligungspflicht
< Art. 28 Änderung, Widerruf und Erlöschen der Kontrollbewilligung
> Art. 30 Anforderungen für Netzbetreiberinnen und Inspektorat

Art. 29 Verzeichnis der Kontrollbewilligungen

1 Das Inspektorat führt ein Verzeichnis der Kontrollbewilligungen; dieses Verzeichnis ist öffentlich

2 Widerrufene Kontrollbewilligungen sind unverzüglich aus dem Verzeichnis zu entfernen.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen