Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bewilligung für Installationsarbeiten
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 18 Gültigkeit der Installationsbewilligung
> Art. 20 Verzeichnis der Installationsbewilligungen

Art. 19 Änderung und Widerruf der Installationsbewilligung

1 Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Installationsbewilligung erfordert.

2 Die Installationsbewilligung wird widerrufen, wenn:

a.
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b.
der Bewilligungsinhaber oder sein Personal trotz Mahnung in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstösst.

3 Das Inspektorat kann den Widerruf einer Installationsbewilligung öffentlich bekannt geben.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen