2. Kapitel: Grundsätze der Sicherheit für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung elektrischer Starkstromanlagen
4. Abschnitt: Kontrolle und Instandhaltung
< Art. 16 Meldepflicht
> Art. 18 Kontrollperioden
Art. 17 Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung
1 Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen.
2 Im besonderen ist zu kontrollieren, ob:
- a.
- sich die Anlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden;
- b.
- die Anlagen bezüglich Unterteilung, Anordnung und Kurzschlussfestigkeit den Vorschriften entsprechen;
- c.
- die Schutzeinrichtungen korrekt eingestellt und wirksam sind;
- d.
- im Bereich der Anlagen sicherheitsmindernde Veränderungen eingetreten sind;
- e.
- Anlageschemata, Kennzeichnungen und Beschriftungen vorhanden und nachgeführt sind.
3 Beschädigungen und Mängel sind situationsgerecht zu beheben. Bei unmittelbarer Gefahr müssen Sofortmassnahmen ergriffen werden.
Stand am 11. Juli 2006
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