Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundsätze der Sicherheit für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung elektrischer Starkstromanlagen
4. Abschnitt: Kontrolle und Instandhaltung
< Art. 16 Meldepflicht
> Art. 18 Kontrollperioden

Art. 17 Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung

1 Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen.

2 Im besonderen ist zu kontrollieren, ob:

a.
sich die Anlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden;
b.
die Anlagen bezüglich Unterteilung, Anordnung und Kurzschlussfestigkeit den Vorschriften entsprechen;
c.
die Schutzeinrichtungen korrekt eingestellt und wirksam sind;
d.
im Bereich der Anlagen sicherheitsmindernde Veränderungen eingetreten sind;
e.
Anlageschemata, Kennzeichnungen und Beschriftungen vorhanden und nachgeführt sind.

3 Beschädigungen und Mängel sind situationsgerecht zu beheben. Bei unmittelbarer Gefahr müssen Sofortmassnahmen ergriffen werden.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen