Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 98 Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen
> Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht

Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch

Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 97 und 98 die Artikel 58 und 59 des Strafgesetzbuches1 anwendbar.


1 SR 311.0. Heute: die Art. 69 und 70.


Stand am 1. Januar 2009
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