9. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 98 Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen
> Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht
Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 97 und 98 die Artikel 58 und 59 des Strafgesetzbuches1 anwendbar.
Stand am 1. Januar 2009
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