3. Kapitel: Nukleare Güter
< Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
> Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien
Art. 9 Ausfuhr zur Wiederaufarbeitung
Für die Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen zur Wiederaufarbeitung wird eine Bewilligung erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 7:
- a.
- der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung zugestimmt hat und sich die Schweiz und der Empfängerstaat über eine Rücknahme der Abfälle geeinigt haben;
- b.
- im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Wiederaufarbeitungsanlage zur Verfügung steht;
- c.
- die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;
- d.
- der Absender mit dem Empfänger der abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender die bei der Wiederaufarbeitung entstehenden Abfälle oder allenfalls die noch nicht wiederaufgearbeiteten abgebrannten Brennelemente zurücknimmt;
- e.
- der Empfängerstaat internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Kernanlagen und die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ratifiziert hat;
- f.
- die Wiederaufarbeitung durch eine internationale Organisation kontrolliert wird;
- g.
- Verträge über den vollständigen Einsatz des bei der Wiederaufarbeitung abgetrennten Plutoniums in Mischoxid-Brennelementen vorliegen.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen