Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 88 Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen
> Art. 90 Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen

Art. 89 Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen

1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
ohne entsprechende Bewilligung mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen umgeht oder die in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen nicht einhält;
b.
in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c.1
nukleare Güter oder radioaktive Abfälle nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d.
nukleare Güter oder radioaktive Abfälle an einen anderen als an den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt, vermittelt oder dies tun lässt;
e.
jemandem nukleare Güter oder radioaktive Abfälle zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Enderwerber weiterleitet, an den dies nicht zulässig wäre;
f.
bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Geschäfts mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).


Stand am 1. Januar 2009
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