3. Kapitel: Nukleare Güter
< Art. 6 Bewilligungspflichten
> Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a.
- der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet sind;
- b.
- keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völkerrechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, entgegenstehen;
- c.
- keine entsprechenden Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20021 erlassen worden sind;
- d.
- der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19832 besteht;
- e.
- keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;
- f.
- die verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde haben.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen