Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Nukleare Güter
< Art. 6 Bewilligungspflichten
> Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet sind;
b.
keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völkerrechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, entgegenstehen;
c.
keine entsprechenden Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20021 erlassen worden sind;
d.
der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19832 besteht;
e.
keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;
f.
die verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde haben.

1 SR 946.231
2 SR 732.44


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen