Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Verfahren und Aufsicht
5. Abschnitt: Änderung, Übertragung, Entzug und Erlöschen von Verfügungen
< Art. 68 Erlöschen
> Art. 70 Aufsichtsbehörden

Art. 69 Weiterbestehen von Bewilligungsbestimmungen

1 Die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bestimmungen, die zur Sicherheit der Kernanlage auch nach der Ausserbetriebnahme erforderlich sind, bleiben nach dem Entzug oder Erlöschen der Bewilligung bis zur Anordnung der Stilllegungs- und der Verschlussarbeiten bestehen.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 3.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen