Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Nukleare Güter
< Art. 5 Schutzmassnahmen
> Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 6 Bewilligungspflichten

1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde.

2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für:

a.
den Umgang mit Materialien und Ausrüstungen, die für die Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder benötigt werden;
b.
die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 3.

3 Die Bewilligung wird befristet.

4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen