3. Kapitel: Nukleare Güter
< Art. 5 Schutzmassnahmen
> Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 6 Bewilligungspflichten
1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde.
2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für:
- a.
- den Umgang mit Materialien und Ausrüstungen, die für die Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder benötigt werden;
- b.
- die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 3.
3 Die Bewilligung wird befristet.
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen