6. Kapitel: Verfahren und Aufsicht
2. Abschnitt: Baubewilligung für Kernanlagen und Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen
< Art. 58 Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
> Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial
Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches
1 Kommen Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzbereichs einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
2 Entschädigungspflichtig ist der Inhaber des geologischen Tiefenlagers.
3 Der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach erfolgter definitiver Anmerkung (Art. 40 Abs. 3) schriftlich beim Inhaber des Lagers anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG1 vorzugehen.
4 In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sind ausgeschlossen.
5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, indem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.